Hundesteuer - Hund abmelden
Damit Sie nicht unnötig Steuern bezahlen, müssen Sie Ihren Hund in bestimmten Situationen abmelden.
Generelle Zuständigkeit:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des bisherigen Wohnsitzes
Voraussetzungen:
- Sie ziehen um und verlegen damit Ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde oder
- Sie haben keinen Hund mehr.
Unterlagen:
- Hundesteuermarke
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen, beispielsweise bei Tod des Tieres eine Bescheinigung des Tierarztes.
Ablauf:
Sie können Ihren Hund persönlich oder schriftlich abmelden.
Für die Abmeldung können Sie das Formular "Hundesteuer-Abmeldung" verwenden. Dieses Formular bekommen Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internetseite zum Download bereit.
Kosten:
in der Regel: keine
Hinweis: Haben Sie Ihre Hundesteuer schon bezahlt, so bekommen Sie diese möglicherweise zeitanteilig zurück.
Frist:
Sie müssen Ihren Hund innerhalb eines Monats abmelden, wenn die Gemeinde keine abweichende Frist vorgesehen hat.
Sonstiges:
Sie müssen die Hundesteuermarke bei der Abmeldung abgeben.
Rechtsgrundlage:
§ 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Stadt Kirchberg an der Jagst
Schloßstraße
10
74592
Kirchberg an der Jagst
Telefon: 07954/9801-0
Fax: 07954/9801-19
info@kirchberg-jagst.de
Sprechzeiten:
Das Rathaus in Kirchberg ist für den Publikumsverkehr wie folgt geöffnet:
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Bürgermeister Ohr und die Abteilungsleiter stehen Dienstag vormittags wegen der Dienstbesprechung nur in dringenden Fällen zur Verfügung.
Lebenslagen:
- Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd | Haltung von Hunden und gefährlichen Hunden
- Umzug | Checkliste zum Umzug
- Umzug | Hundesteuer
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 09.02.2018 freigegeben.
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