Baulastenverzeichnis - Einsicht nehmen
Öffentlich-rechtliche Baulasten eines Grundstück stehen nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis.
Beispiele für öffentlich-rechtliche Baulasten sind:
- Über Ihr Grundstück führt die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße.
- Sie haben die Abstandsfläche des Nachbargrundstücks übernommen. Daher müssen Sie bei einer Bebauung den doppelten Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.
Hinweis: Im Grundbuch sind Grunddienstbarkeiten eingetragen. Diese sind privatrechtliche Verpflichtungen.
Beispiel: Sie gestatten Ihrem Grundstücksnachbarn, sein Abwasser über Ihr Grundstück zu leiten.
Wollen Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie nicht nur das Grundbuch, sondern auch das Baulastenverzeichnis einsehen.
Generelle Zuständigkeit:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet
Voraussetzungen:
Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Ein berechtigtes Interesse haben Sie beispielsweise als
- Grundstückseigentümerin und Grundstückseigentümer
- Person, die das Grundstück kaufen möchte.
Unterlagen:
Erkunden Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Ablauf:
Die Einsicht müssen Sie formlos beantragen.
Hinweis: Wenn Ihnen Einsicht gestattet wurde, können Sie auch Kopien oder Auszüge anfordern.
Kosten:
Ob für die Einsichtnahme Kosten anfallen richtet sich nach der örtlichen Satzung der Gemeinde.
Rechtsgrundlage:
§ 72 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO,Baulastenverzeichnis)
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Stadt Kirchberg an der Jagst
Schloßstraße
10
74592
Kirchberg an der Jagst
Telefon: 07954/9801-0
Fax: 07954/9801-19
info@kirchberg-jagst.de
Sprechzeiten:
Das Rathaus in Kirchberg ist für den Publikumsverkehr wie folgt geöffnet:
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Bürgermeister Ohr und die Abteilungsleiter stehen Dienstag vormittags wegen der Dienstbesprechung nur in dringenden Fällen zur Verfügung.
Lebenslagen:
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.10.2017 freigegeben.
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